Die Lohn- und Einkommensteuer von Ehepaaren in Deutschland folgt einem mehrstufigen Verfahren nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). SteuerDuo bildet diese Stufen exakt nach dem Tarif 2025 ab – vom Bruttolohn bis zum Jahresnetto inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
1. Vom Bruttolohn zu den Einkünften
Ausgangspunkt ist das Bruttogehalt jedes Ehepartners. Davon werden die Werbungskosten abgezogen – also alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen (Pendlerpauschale, Homeoffice-Pauschale, Fortbildung, Arbeitsmittel). Liegen keine höheren Kosten vor, greift der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 € pro Person.
2. Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen
Vom verbleibenden Betrag werden Sonderausgaben (Spenden, Riester, Kirchensteuer des Vorjahres), außergewöhnliche Belastungen sowie die Vorsorgepauschale für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Seit 2023 sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu 100 % abzugsfähig.
3. Zu versteuerndes Einkommen (zvE)
Was übrig bleibt, ist das zu versteuernde Einkommen (zvE). Bis zum Grundfreibetrag von 12.096 € (2025) pro Person bleibt das Einkommen steuerfrei. Darüber greift der progressive Einkommensteuertarif nach §32a EStG mit Eingangssteuersatz 14 %, linear-progressivem Mittelbereich, Spitzensteuersatz 42 % ab 68.480 € und Reichensteuer 45 % ab 277.825 €.
4. Splittingtarif bei Zusammenveranlagung
Bei der Zusammenveranlagung nach §26b EStG wird das gemeinsame zvE halbiert, darauf die Steuer berechnet und das Ergebnis verdoppelt (Splittingverfahren). Das gleicht Einkommensunterschiede zwischen den Ehepartnern aus und erzeugt den sogenannten Splittingvorteil – je größer die Gehaltsdifferenz, desto höher die Ersparnis gegenüber der Einzelveranlagung nach §26a EStG.
5. Steuerklassen-Kombination
Die Steuerklasse beeinflusst nicht die Jahressteuer, sondern nur den Lohnsteuerabzug pro Monat. Möglich sind IV/IV (jeder wie ein Single besteuert), III/V (Höherverdiener mit doppeltem Grundfreibetrag, Geringverdiener ohne Freibeträge) oder IV/IV mit Faktor, das den Splittingvorteil bereits unterjährig berücksichtigt und Nachzahlungen vermeidet.
6. Kinder, Soli und Kirchensteuer
Für Kinder erfolgt eine Günstigerprüfung zwischen Kindergeld (250 € pro Kind/Monat) und dem Kinderfreibetrag samt BEA-Freibetrag (insgesamt 9.600 € pro Kind bei Verheirateten). Der Solidaritätszuschlag (5,5 %) fällt erst über der Freigrenze von 39.900 € (Splitting) an. Die Kirchensteuer beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % der festgesetzten Einkommensteuer.
7. Progressionsvorbehalt und Sonderfälle
Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I sind zwar steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt nach §32b EStG den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Bei Abfindungen kann die Fünftelregelung nach §34 EStG die Progression abmildern. Beides solltest du in deiner Einkommensteuererklärung gesondert angeben.
SteuerDuo liefert eine sorgfältige Schätzung nach dem Einkommensteuertarif 2025 – ersetzt aber keine individuelle Steuerberatung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.